Knollmanns Mühle Hörstel

der heutigen Doppelmühlenanlage auf dem Hofe Noje-Knollmann an der Hörsteler Aa lässt sich bis 1796 zurückverfolgen. Voraussetzung für die Errich­tung des ersten Mühlengebäudes war die Erteilung der Gnädigsten Concession zur Anlegung einer Bockemühle für den Zeller Knollmann durch Fürst Bischof Max von Bayern am 6. April 1796:


„Wir Maximilian Franz von Gottes Gnaden Erz­bischof zu Köln, des H. R. R. durch Italien Erzkanzler und Kurfürst, geborener Legat des H. Apostolischen Stuhles zu Rom, Königlicher Prinz zu Ungarn und Bösheim, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Lothrin­gen, Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Meister des Deutschen Ordens in deutschen und wälschen Landen, Bischof zu Münster, in Westfalen und zu Engern Herzog, Graf zu Habsburg und Tirol, Burggraf zu Stromberg, Herr zu Odenkirchen, Borkelohe, Werth, Freudenthal und Eulenburg, tuen kund und zu wissen, nach dem der zu Unserer Hofkammer eigenbehörige Zeller Knollmann, Kirchspiels Riesenbeck Amts Rheine, um die gnädigste Concession zur Anlegung einer Bockemühle auf dem Aafluß unweit seinem Hause untertänigst gebeten hat, so dann über die Untersuchung des Lokales und der sonstigen bei Anlegung einer Wassermühle vorkommenden Punkten der untertänigste Bericht erstattet ist. So haben wir ihm, Zellern Knollmann, die untertänigst gebetene Concession zur Anle­gung einer Bockemühle unweit seinem Hause auf dem Aaflusse gegen alljährliche von der Zeit, das die Mühle gebrauchet wird, in der Rheinischen Amtsrentmeisterei Loko Canonis zu entrichtende drei Reichstaler, der Gestalten und unter dem Vorbehalt gnädigst erteile, dass der Schüttebalken nicht höher als das Unternass, welches der Zeller Knollmann von altersher in den Aafluß stehen hat, gelegt, so dann das Ziel nur um einen Fuß höher gesetzet werdet. Gleichwohl auf allem Fall einem jeden Dritten sein Recht vorbehaltlich und mit dem Zusatze, dass Supplikant bei Verlust der ihm hiermit erteilten Concession die Bockemühle nach vorgesetzter Bestimmung anzulegen gehalten sein sollte. Urkund unseres gnädigsten Handzeichens und beigedrückten geheimen Kanzleisiegel – Mergentheim, den 6. April 1796.“